Cottbus weist Bürgerbehren zur Straßenbahn ab


Straßenbahn Cottbus – Elektromobilität seit 1903
Straßenbahn Cottbus – Elektromobilität seit 1903

In ihrer gestrigen Sitzung hat die Cottbuser Stadtverordnetenversammlung (StVV) das Bürgerbegehren der Initiative ProTram abgewiesen. Grund dafür ist ein Rechtsgutachten der Stadt, das belegen soll, dass das Bürgerbegehren formal Fehler enthält.

Die Abweisung ist ein Affront gegen die Cottbuser Bürger, gegen die Kommunalverfasssung und gegen die Demokratie.

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind plebiszitäre Elemente, also Mittel des einfachen Bürgers, an politischen Entscheidungen teilzunehmen. Die zu strenge Auslegung von Formalitäten konterkariert aber genau diese Zielstellung, dem »kleinen Mann auf der Straße« ein Mittel an die Hand zu geben. Ein Bürgerbegehren, das nur mit einem Team fähiger Anwälte und der Bereitschaft, vor Gericht zu ziehen, durchzuführen ist, ist kein Bürgerbegehren mehr. Vielleicht sollte es dann Anwaltsbegehren heißen.

Als zusätzliche Frechheit schmücken sich nun der Oberbürgermeister Szymanski und die StVV mit den Früchten der Initiative, danken brav und artig den Bürgern für Ihren Einsatz und verteilen daraufhin die Watschn. Das Bürgerbegehren wird abgelehnt. Man begrüßt natürlich jede weitere Initiative. (»Tritt den Fußball, Charlie Brown!«)

Zur Information noch die Begründungen der Ablehnung im Detail:

Weil das vom Begehren geforderte Gutachten weniger als 100.000€ kostet, müssen StVV und Hauptausschuss nicht zustimmen. Sie könnten, sie dürfen auch über kleinere Summen entscheiden, z.B. wenn sie Teil größerer Unternehmungen sind. Nur eine interne Dienstanweisung besagt, dass alles unter 100k€ als „laufende Verwaltung“ gilt und damit nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein kann. Aus dieser internen Anweisung begründet die Stadt nun die Ablehnung.

Man bemängelt, die Fragestellung sei nicht erkennbar, weil nicht klar ist, was ein „Verkehrsexperte“ sei. Nunja, dass man bei der Stadt Cottbus manchmal glauben kann, dass sie noch nie einen Verkehrsexperten gesehen … aber lassen wir das.

Ein Bürgerbegehren soll auf eine Entscheidung abzielen. Dieses Ziel will die Stadt in dem Begehrenstext nicht erkennen, obwohl es schon eine Entscheidung ist, ob man ein erneutes Gutachten in Auftrag gibt.

Neben den auf der Unterschriftenliste angegebenen Vertrauenspersonen steht nicht »Vertrauensperson« und »stellv. Vertrauensperson«. Das Gutachten will schon eine Vetretungsberechtigung der Genannten erkennen, aber keine Stellvertretungsberechtigung.

Statt Anschrift hätte ständiger Wohnsitz über der Adressspalte stehen sollen.

Einer der Punkte 1 – 10 des §15 Abs.3 der Kommunalverfassung träfe auf zu das Bürgerbegehren zu. Es wird nur nicht gesagt, welcher.